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BGH - Entscheidung vom 17.12.2009

IX ZB 2/09

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 58 Abs. 2 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NZI 2010, 147
ZIP 2010, 382

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 2/09

DRsp Nr. 2010/594

Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen eine Festsetzung von Zwangsgeld wegen unentschuldigtem Fernbleibens bei einem Anhörungstermin

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 58 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendma-chung der Schadensersatzansprüche nur unvollständig überlassen. Die bisherigen Angaben des Insolvenzverwalters seien unvollständig und teilweise widersprüchlich gewesen. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Weder zu diesem noch zu dem hierauf anberaumten Termin am 13. Juni 2008 erschien der Insolvenzver-walter. Am 24. Juli 2008 bestimmte das Amtsgericht erneut Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den 6. August 2008 und drohte dem Verwalter für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht.

Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. August 2008 gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 20. November 2008 (veröffentlicht in ZIP 2009, 1021) teilweise stattgegeben und das Zwangsgeld auf einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR her-abgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Be-gehren auf Aufhebung des Zwangsgeldes weiter.

II.

Die gemäß §§ 6 , 7 , § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätz-lich angesehene Frage, ob ein Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zum Erscheinen in einen Anhörungstermin und zur mündlichen Erteilung von Aus-künften - auch durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld - anhal-ten kann, ist nicht klärungsbedürftig. Im Schrifttum wird übereinstimmend die Ansicht vertreten, die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts durch das Insolvenzgericht liege in dessen pflichtgemäßem Ermessen (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 58 Rn. 9; Jaeger/Gerhardt, InsO § 58 Rn. 8; Lüke in Küb-ler/Prütting/Bork, InsO § 58 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 58 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 58 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 5; Voigt-Salus/G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-venzverwaltung, 8. Aufl. § 21 Rn. 49). Ebenso hatte schon die höchstrichterli-che Rechtsprechung zu § 83 KO entschieden (RGZ 154, 291, 296; BGH, Urt. v. 12. Juli 1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159). Im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich er-scheinenden Formen verlangen (FK-InsO/Kind, a.a.O.; Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, a.a.O. Rn. 14). Dies schließt ein, dass im Einzelfall auch die An-ordnung eines mündlichen Anhörungstermins, insbesondere bei anlassbezoge-nen Prüfungen, wie vorliegend gegeben, in Betracht zu ziehen ist. Entspre-chendes gilt für die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derartigen Termins. Hierzu im Gegensatz stehende Stimmen in der Literatur hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

2.

Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen das Fernbleiben des Insolvenzverwalters im Anhörungstermin vom 6. August 2008 für nicht gerechtfertigt erachtet und die Verhängung eines Zwangsgeldes in Hö-he von 5.000 EUR als angemessene Maßnahme zur Durchführung des weiterhin für erforderlich gehaltenen Anhörungstermins angesehen. Diese Beurteilung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungs-frei. - 6 -

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 106/08
Vorinstanz: AG Göttingen, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 11/01
Fundstellen
NZI 2010, 147
ZIP 2010, 382