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BGH - Entscheidung vom 24.11.2009

VIII ZR 174/09

Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
WuM 2009, 762

BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 174/09

DRsp Nr. 2009/26299

Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 ( VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125 ) ist bereits geklärt, dass es bei der Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tatrichter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (a.a.O., unter II 3, 4). Im vorliegenden Fall, in dem es um Störungen durch den behinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erforderlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 9/09
Vorinstanz: AG Bonn, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 56/08
Fundstellen
WuM 2009, 762