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OVG Hamburg - Entscheidung vom 03.12.2008

5 Bf 259/06

Normen:
AuslG 1990 § 82 Abs. 1
AuslG 1990 § 83 Abs. 1
AuslG 1990 § 83 Abs. 3
AuslG 1990 § 83 Abs. 4
AufenthG § 66 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 3
AufenthG § 70
VwKostG § 14 Abs. 2 Satz 1
VwKostG § 20 Abs. 3

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Kostenforderung in Höhe von 478,62 Euro betrifft. Insoweit ist das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. August 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg [...]
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