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LG Coburg - Entscheidung vom 12.03.2008

21 O 645/07

Normen:
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.641,85 EUR und 689,96 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.641,85 EUR seit [...]
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