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LG Coburg - Entscheidung vom 30.12.2008

22 O 588/08

Normen:
BGB §§ 249 ff.
BGB § 839
GG Art. 34
BayStrWG Art. 72

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.373,75 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von [...]
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