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BGH - Entscheidung vom 23.09.2008

XI ZR 301/07

Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 123
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 23.09.2008 - Aktenzeichen XI ZR 301/07

DRsp Nr. 2008/18920

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung des Vermittlers einer Eigentumswohnung und die Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 123 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die von den Beklagten gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, da diese mangels eines ausreichend konkreten Vortrages der Beklagten zu einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler nicht entscheidungserheblich sind. Kenntnis der Klägerin von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung wird nicht vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 , 156 f., Tz. 16). Ein Beweisantritt der Beklagten für Kenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung fehlt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 50.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 224/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 280/06