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BGH - Entscheidung vom 07.10.2008

XI ZR 12/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.10.2008 - Aktenzeichen XI ZR 12/08

DRsp Nr. 2008/19302

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis der finanzierenden Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung einer finanzierten Eigentumswohnung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Verletzung des Art. 103 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Kläger für eine positive Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung keinen Beweis angetreten haben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 40.091,62 EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 62/07
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 298/05