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BGH - Entscheidung vom 08.07.2008

3 StR 204/08

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 304

BGH, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 3 StR 204/08

DRsp Nr. 2008/15250

Gründe:

Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem ergänzendem Bemerken:

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW 2008, 860 ; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 22.10.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 304