Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4 , 45 Abs. 1 WEG , §§ 29 Abs. 1 , 2 und 4 , 27 , 22 Abs. 1 FGG ). In der Sache führt das Rechtsmittel [...]
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