BGH, Beschluß vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 5 StR 384/07
DRsp Nr. 2008/588
Gründe:
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.