BFH, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen II R 5/05
DRsp Nr. 2007/6197
Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen
»Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.«
Vorinstanz: FG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2331/00
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