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BVerfG - Entscheidung vom 18.04.2006

2 BvR 1019/01

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1019/01

DRsp Nr. 2006/16185

Gründe:

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG .

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EUR (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]). Wird durch die Entscheidung einer Kammer einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 EUR, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Hier ist eine weitere Erhöhung dieses Betrages auf 10.000 EUR durch die objektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Frage, die Gegenstand des Verfahrens war, reicht über den Rechtskreis des Beschwerdeführers weit hinaus.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 213/01
Vorinstanz: LG Köln, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 108 - 38/00