BGH, Beschluß vom 12.09.2006 - Aktenzeichen XI ZR 429/04
Zurückweisung der Revision durch einstimmigen Beschluss mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Fall betreffend die einschränkende richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG
Gründe:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO ). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO , § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).
Der Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2006 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung oder Ergänzung seiner Rechtsprechung zur einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG (BGHZ 150, 248 , 253 ff.) und zur Zurechnung der Haustürsituation im Rahmen von § 1 Abs. 1 HWiG unter Verzicht auf die Voraussetzungen des § 123 BGB (Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674 , 675 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003 , 1008). Die von der Klägerin angeführte Veröffentlichung über die europa- und verfassungsrechtlichen Schranken richtlinienkonformer Auslegung (Herdegen WM 2005, 1921 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.978,78 EUR festgesetzt.