BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 113/03
Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung
Der Prozessbevollmächtigte genügt seiner Beratungspflicht, wenn er der von ihm vertretenen Partei das erstinstanzliche Urteil unverzüglich übersendet und ihm mitteilt, wann die Berufungsfrist abläuft verbunden mit der Frage, ob Berufung eingelegt werden soll.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne besonderen Auftrag zu einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kläger das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Berufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesserfahrene - Kläger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen über fehlende Belehrungen beklagen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.