Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 , 621 a Abs. 1 , 517 , 520 ZPO , 19, 20 FGG . In der Sache [...]
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