In Wettbewerbssachen ist es unabdingbar, die Gegenseite vorab abzumahnen, was dann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG anfallen lässt. Wenn diese nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr [...]
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