Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 15 Abs. 2 und 4 , § 5 Abs. 2 MarkenG . Der Antragsgegner setzt durch die Anmeldung der Wortmarke 'WM 2006' [...]
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