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LAG Chemnitz - Entscheidung vom 09.06.2005

4 Ta 390/04

Normen:
KSchG § 9

Fundstellen:
JurBüro 2006, 33
NJ 2006, 288

I. Die 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1988 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Textildruck zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 862,40 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.06.2004, der Klägerin [...]
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