BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 9 A 28.04
Verkehrslärms bei erheblichem Eingriff in Verkehrsweg und dessen absehbaren Weiterbau - Ermittlung der Erhöhung des Beurteilungspegels
»Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder während des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrsweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zu ermitteln aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.«
Normenkette:
FStrG § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c ; BImSchG § 41 , 47 Abs. 6 ; BImSchG (a.F.) § 47a Abs. 4 ; 16. BImSchV §§ 1 2 Abs. 1 Anlage 1 zu § 3 ;Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG . Der Senat wertet das Interesse der Kläger zu 1 bis 13 an der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen ihrer Eigentumswohnungen je Wohnung mit 10 000 EUR und das Interesse der Klägerin zu 14 als gewerblicher Vermieterin lärmbetroffener Wohnungen mit 50 000 EUR.