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BVerwG - Entscheidung vom 13.09.2005

7 B 14.05

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 7 B 14.05

DRsp Nr. 2005/17762

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ihm aufgegeben hat, den hälftigen Kaufpreis aus der Veräußerung des Grundstücks L. Straße 20 in D.-S. an den Beigeladenen auszukehren.

Der Beigeladene ist der Enkel und Rechtsnachfolger des jüdischen Bankiers Dr. S. F. Dieser war Mitinhaber des Bankhauses B. & F. Wie nunmehr wohl unstreitig ist, war Träger des Bankhauses eine Offene Handelsgesellschaft, an der neben Dr. F. als weiterer Gesellschafter A. R. beteiligt war. Zwischen dem Beigeladenen einerseits sowie dem Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und dem Beklagten andererseits ist noch streitig, ob Dr. F. an der Offenen Handelsgesellschaft einen Anteil von mehr als 50 v.H. gehalten hat. Dr. F. übertrug im Zuge der so genannten Arisierung des Unternehmens seinen Anteil im Mai 1937 an den anderen Gesellschafter und schied aus dem Bankhaus aus.

Das Bankhaus war Eigentümer eines Grundstücks in D.-S., das es 1942 an das Deutsche Reich veräußerte. Aus diesem Grundstück ist durch Teilung das Grundstück L. Straße 20 hervorgegangen. Es stand seit 1973 im Eigentum des Volkes. Rechtsträger war zuletzt der VEB b. Dresden, der auf der Grundlage des Treuhandgesetzes in die b. GmbH E. umgewandelt wurde. Durch Bescheid vom 14. November 1991, ergänzt durch Bescheid vom 11. Juni 1992, stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine gütliche Einigung zwischen der Treuhandanstalt und der B. K. KG i. L. fest, durch welche die Anteile an der b. GmbH E. im Wege der Unternehmensrestitution auf die B. K. KG i. L. als Berechtigte rückübertragen wurden. Die b. GmbH E. wurde später als B. K. GmbH Dresden fortgeführt. Über deren Vermögen wurde im März 1997 die Gesamtvollstreckung eröffnet. Gesamtvollstreckungsverwalter ist der Kläger.

Die spätere Gemeinschuldnerin, die B. K. GmbH Dresden, wurde am 21. Dezember 1992 auf Grund eines Ersuchens des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. November 1992 nach § 34 VermG als Eigentümerin des streitigen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Landesamt geht inzwischen davon aus, dass es das Grundbuchamt nicht nach § 34 VermG um Eintragung der Gemeinschuldnerin hätte ersuchen dürfen, weil die Gemeinschuldnerin das Eigentum an dem Grundstück nicht auf Grund der Rückübertragungsbescheide vom 14. November 1991 und vom 11. Juni 1992, sondern nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes kraft Gesetzes erworben habe und deshalb die nach § 4 VZOG zuständige Stelle das Grundbuchamt um die Eintragung der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin des streitigen Grundstücks hätte ersuchen müssen.

Durch Vertrag vom 9. Dezember 1997 veräußerte der Kläger das Grundstück an die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG. Im Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis von 3 200 000 DM vereinbart. Zu Gunsten der L. Dienstleistung GmbH & Co. KG wurde am 27. Januar 1998 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Beigeladene erwirkte eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren am 14. August 1998 zu seinen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Grundbuch eingetragen wurde. Am 28. Februar 2002 wurde die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Nachdem der Beigeladene im Oktober 1990 die vermögensrechtliche Rückübertragung des Bankhauses und der diesem gehörenden Grundstücke beantragt hatte, begehrte er ergänzend hierzu im April 1998 die Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück L. Straße 20. Durch den hier angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2002 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Beigeladene gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskehr des hälftigen Kaufpreises aus der Veräußerung des Grundstücks hat (Ziffer 1 des Bescheides). Es lehnte alle weitergehenden Ansprüche des Beigeladenen bezogen auf das Grundstück ab (Ziffer 2 des Bescheides) und gab ihm auf, gemäß § 7 a Abs. 2 VermG an die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Gegenleistung in Höhe von umgerechnet 6 392,17 EUR herauszugeben, die aus Anlass der Veräußerung des Grundstücks an das Deutsche Reich zugeflossen war (Ziffer 3 des Bescheides).

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt, den Bescheid aufzuheben und die vermögensrechtlichen Anträge des Beigeladenen zurückzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung diesen Antrag dahin erläutert, dass er nur die Ziffer 1 des Bescheides, also nur die Feststellung angreife, dass er zur Auskehr des hälftigen Kaufpreises aus der Veräußerung des Grundstücks verpflichtet sei. Insoweit hat der Kläger im Kern geltend gemacht, der vereinbarte Kaufpreis von 3,2 Mio. DM sei nicht mit dem auszukehrenden Erlös gleich zu setzen. Der Gesamtvollstreckungsmasse sei nur ein Betrag von 50 000 DM zugeflossen. Im Übrigen sei der Kaufpreis unmittelbar an einen Grundpfandgläubiger gezahlt worden. Dieser habe im Gegenzug das Grundstück, an dem ihm ein Aussonderungsrecht zugestanden habe, aus der Pfandverstrickung entlassen.

Vor der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene schriftsätzlich den Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit des Eintragungsersuchens des Landesamtes vom 27. November 1992 festzustellen. Er hat weitere Anträge angekündigt. In der mündlichen Verhandlung hat er beantragt, den Bescheid des Landesamtes vom 15. Oktober 2002 aufzuheben. Er hat insoweit geltend gemacht, die Anordnung einer Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks sei rechtswidrig, allerdings aus anderen Gründen, als der Kläger geltend mache. Er - der Beigeladene - habe einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks. Dieser Anspruch sei nicht durch die Veräußerung des Grundstücks an die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG untergegangen, denn diese Veräußerung sei unwirksam. Im Übrigen stehe inzwischen fest, dass sein Rechtsvorgänger, der Bankier Dr. F., zu mehr als 50 v.H. an der Offenen Handelsgesellschaft beteiligt gewesen sei, die Trägerin des Bankhauses B. & F. gewesen sei. Er habe deshalb mit seinem Antrag auf Rückübertragung des Bankhauses das Quorum erfüllt, das für eine Unternehmensrückgabe erforderlich sei. Mithin habe die B. & F. OHG i. L. nach § 6 Abs. 6 a VermG einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks. Der Beigeladene hat insoweit in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Verwaltungsgericht Dresden anhängigen Verwaltungsstreitverfahren 5 K 466/98 (= 5 K 3522/03) sowie 2 K 2802/99 (= BVerwG 7 B 68.05) auszusetzen. Er hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf einen Schriftsatz vom 15. November 2002 im Verfahren 5 K 3522/03 - VG Dresden - verwiesen. Mit ihm hat er dort ergänzend die Verpflichtung des Landesamtes begehrt, an ihn - den Beigeladenen - 62,61 v.H., hilfsweise 50 v.H., Eigentumsanteile an dem Grundstück zu übertragen.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen auf die Klage des Klägers den Bescheid des Landesamtes vom 15. Oktober 2002 in Ziffer 1 teilweise aufgehoben und an Stelle des Anspruchs auf Auskehr des hälftigen Kaufpreises einen Anspruch auf Auskehr des hälftigen Erlöses festgestellt. Den weitergehenden Antrag des Beigeladenen hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sehe keine Veranlassung, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Klage des Beigeladenen im Verfahren 5 K 3522/03 auszusetzen. In jenem Verfahren wende der Beigeladene sich als Kläger gegen den Rückübertragungsbescheid des Landesamtes zu Gunsten der B. K. KG i. L., bei dessen Vollzug das hier streitige Grundstück auf das Eintragungsersuchen des Landesamtes auf die Gemeinschuldnerin übertragen wurde. Die Entscheidung jenes Rechtsstreits gebe nichts für die hier maßgebliche Frage her, ob die Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger den Anspruch des Beigeladenen auf Naturalrestitution habe erlöschen lassen. Ebenso wenig bestehe Veranlassung, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Klage des Beigeladenen im Verfahren 2 K 2802/99 auszusetzen. In jenem Verfahren begehre der Beigeladene die Rückübertragung eines anderen Grundstücks an sich und strebe in diesem Zusammenhang an, unter Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens das Bankhaus B. & F. an ihn zurückzuübertragen. Ein greifbarer Bezug zum Klagegegenstand jenes Verfahrens sei nicht erkennbar. Abgesehen davon sei durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 im Verfahren 3 K 1913/93 der Rückübertragungsantrag der B. & F. OHG i. L. rechtskräftig abgelehnt. In der Sache hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger habe nicht die Aufhebung des Bescheides des Landesamtes insgesamt begehrt, sondern diesen Bescheid nur insoweit angefochten, als er - der Kläger - durch ihn belastet werde. Das treffe nur auf die Ziffer 1 des Bescheides zu, denn dessen weitere Regelungen belasteten allein den Beigeladenen. Danach wende der Kläger sich nur gegen das Bestehen eines Rückübertragungsanspruchs des Beigeladenen an dem Grundstück dem Grunde nach sowie gegen seine Verpflichtung, den hälftigen Kaufpreis aus der Veräußerung des Grundstücks an den Beigeladenen auszukehren. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger sei dem Grunde nach Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bezüglich eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück. Eine Rückübertragung dieses Miteigentumsanteils komme jedoch nicht mehr in Betracht. Der Rückübertragungsanspruch sei nach § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VermG durch die Veräußerung des Grundstücks untergegangen. Diese Veräußerung sei wirksam. Das Landesamt sei jedoch mangels Ermächtigungsgrundlage nicht befugt gewesen, die Verpflichtung zur Auskehr eines konkreten Erlöses festzustellen. Welchen Erlös der Kläger erzielt habe und welche Gegenansprüche berücksichtigungsfähig seien, sei allein im Zivilrechtsweg zu klären. Die Sachanträge des Beigeladenen seien hingegen unzulässig. Sie gingen über den Rahmen der Anfechtungsklage hinaus. Zwar beantrage auch der Beigeladene die Aufhebung des Bescheides des Landesamtes. Damit strebe er aber an, dass über seinen Rückübertragungsantrag neu befunden werden solle und er in diesem Zusammenhang wieder weitergehende Ansprüche geltend machen könne. Der Sache nach handele es sich um eine Verpflichtungsklage, die der Beigeladene auf den da-rin enthaltenen Anfechtungsteil beschränkt habe. Für eine solche Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen seien an weitergehende Sachanträge des Beigeladenen die gleichen Zulässigkeitsanforderungen zu stellen wie an Klageanträge. Insbesondere müsse ein eigener Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt worden sein. Der Beigeladene habe aber gegen die ihn beschwerende Teilablehnung seines Restitutionsantrags den ohne weiteres zulässigen Rechtsbehelf nicht erhoben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils vermerkt, der Beigeladene sei auf seine weiteren schriftsätzlich formulierten Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht zurückgekommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen, die er auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Das Verwaltungsgericht ist nicht im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, die der Beigeladene in seiner Beschwerdebegründung bezeichnet hat. Soweit der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2005 weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts benannt hat, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, kann die Zulassung der Revision auf eine angebliche Abweichung von diesen Entscheidungen nicht gestützt werden. Denn dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) eingegangen.

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einem sie tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Hingegen sind die Voraussetzungen einer Zulassung wegen Divergenz nicht erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, auf den Einzelfall fehlerhaft anwendet.

Der Beigeladene entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = VIZ 1998, 378 ) sowie dem Beschluss vom 29. Januar 2004 - BVerwG 8 B 132.03 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 50 = ZOV 2004, 96) zutreffend den abstrakten Rechtssatz, dass ein Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks nur dann erlischt und an seine Stelle der Anspruch auf Auskehr des Erlöses tritt (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG), wenn über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand wirksam verfügt worden ist. Das Verwaltungsgericht widerspricht diesem abstrakten Rechtssatz nicht, sondern geht ausdrücklich von ihm aus. Es hat daran anschließend für den konkreten Fall festgestellt, dass die Veräußerung des streitigen Grundstücks an die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG wirksam gewesen ist.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG bei Erwerb des Grundstücks gutgläubig gewesen ist. Anders als der Beigeladene meint, hat das Verwaltungsgericht damit nämlich nicht entgegen dem eigenen Ausgangspunkt und in Widerspruch zu den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen, ob ein wirksamer Erwerb des Grundstücks durch die L. Dienstleistung GmbH & und Co. KG als Voraussetzung für ein Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs und seine Umwandlung in einen Anspruch auf Erlösauskehr vorlag. Der Beigeladene übersieht, dass es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für den Rechtserwerb der L. Dienstleistung GmbH & Co. KG nicht auf deren Gutgläubigkeit ankam.

Anders als möglicherweise der Beigeladene ist das Verwaltungsgericht als selbstverständlich und in Übereinstimmung mit der Rechtslage davon ausgegangen, dass die L. Dienstleistung GmbH & und Co. KG das Eigentum an dem Grundstück nicht von einer Nichtberechtigten erworben hat. Die Eintragung der Gemeinschuldnerin im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks war der Sache nach richtig, mag auch für ihren Erwerb die falsche Rechtsgrundlage im Grundbuch angegeben gewesen sein. Die Gemeinschuldnerin hatte das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zwar nicht auf der Grundlage eines bestandskräftigen Restitutionsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen erworben, wohl aber kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 2 TreuhandG. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger habe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO keiner Genehmigung bedurft. Nach dieser Vorschrift ist eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erforderlich, wenn der Rechtserwerb des Veräußerers auf Grund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG oder § 33 Abs. 4 VermG in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzung schon deshalb als erfüllt angesehen, weil die Gemeinschuldnerin auf Grund eines Eintragungsersuchens des Landesamtes nach § 34 VermG eingetragen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat es für unerheblich gehalten, dass dem Eintragungsersuchen tatsächlich keine bestandskräftige vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks an die Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen hat. Weil nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Veräußerung schon objektiv keiner Genehmigung bedurfte, kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, ob ein durch die fehlerhafte Angabe der Eintragungsgrundlage hervorgerufener guter Glaube an die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit geschützt ist. Wegen der danach aus der Sicht des Verwaltungsgerichts wirksam erworbenen Auflassungsvormerkung konnte das erst später eingetragene Verfügungsverbot zu Gunsten des Beigeladenen den wirksamen Rechtserwerb der L. Dienstleistung GmbH & Co. KG nicht verhindern. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann aus der unterlassenen Prüfung einer Gutgläubigkeit der L. Dienstleistung GmbH & Co. KG nicht der Schluss gezogen werden, das Verwaltungsgericht habe auch eine nicht wirksame Verfügung über das Grundstück für die Umwandlung des Rückübertragungsanspruchs in einen Anspruch auf Erlösauskehr ausreichen lassen.

2. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf den behaupteten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO .

a) Der Beigeladene macht zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft seine Anträge abgelehnt, den Rechtsstreit gemäß § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren 2 K 2802/99 und 5 K 3522/03 - jeweils VG Dresden - auszusetzen. Er trägt hierzu insbesondere vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er im Verfahren 5 K 3522/03 (früher: 5 K 466/98) mit seinem Schriftsatz vom 13. November 2000 auch einen Anspruch zum Gegen-stand der Klage gemacht habe, ihm 62,61 v.H., hilfsweise 50 v.H., der Eigentumsanteile an dem Grundstück L. Straße 20 lastenfrei zu übertragen. Ob ein solcher Anspruch auf Rückgabe in Natur (noch) bestehe, sei eine entscheidungserhebliche Vorfrage für den hier streitigen Anspruch auf Auskehr des Erlöses.

Der Beigeladene hat mit dieser Rüge keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte und der deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt.

Nach § 173 VwGO , § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht die unanfechtbaren Entscheidungen der Vorinstanz, die dem Endurteil vorausgegangen sind. Wird im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung eine Verfahrensrüge erhoben, ist diese deshalb nur dann zulässig, wenn sie sich nicht unmittelbar gegen die revisionsgerichtlich nicht nachprüfbare Vorentscheidung als solche wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet.

Die Ablehnung einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht anfechtbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Wäre die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts durch das Revisionsgericht auf eine Verfahrensrüge hin unmittelbar zu überprüfen, würde der gesetzlich angeordnete Beschwerdeausschluss gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG umgangen und die aus prozessökonomischen Gründen vorgesehene Bindungswirkung gemäß § 557 Abs. 2 ZPO missachtet. Insoweit besteht für das erstinstanzliche vermögensrechtliche Verfahren kein Unterschied zu einem Berufungsverfahren, in dem die Anfechtung einer Aussetzungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 16). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht in einem gesonderten Beschluss, sondern erst zusammen mit der Sachentscheidung im Urteil trifft (vgl. Beschluss vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4).

Die Verfahrensrüge des Beigeladenen richtet sich ausschließlich und unmittelbar gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens, also gegen deren inhaltliche Richtigkeit. Er hat keine weiteren daraus resultierenden und fortwirkenden Mängel der Sachentscheidung als solcher aufgezeigt. Ein solcher fortwirkender Mangel ist auch sonst nicht erkennbar. Liegen die Voraussetzungen des § 94 VwGO vor, hängt also die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, steht die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts. Das Gericht ist daher grundsätzlich befugt, selbst die Vorfrage zu entscheiden, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung der Vorfrage ist nicht die Folge einer unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens, sondern der unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, das für die Entscheidung der Vorfrage einschlägig ist. Die verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann deshalb nur dann auf die stattdessen getroffene Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier nicht vor. Die bloße Vorgreiflichkeit reicht hierfür nicht aus, da sie ohnehin die Vo-raussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstellt und damit grundsätzlich erst den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet.

b) Entgegen der Rüge des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen, dass es nicht über seinen schriftsätzlich gestellten Antrag entschieden hat, festzustellen, dass das Eintragungsersuchen des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. November 1992 rechtswidrig gewesen ist. Zwar ist § 88 VwGO nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht über das Klagebegehren hinausgeht, sondern auch dann, wenn es dieses nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass es über den schriftsätzlich angekündigten Antrag nicht zu entscheiden brauchte, weil der Beigeladene ihn in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat.

Auch im Verwaltungsprozess werden die Anträge regelmäßig erst in der mündlichen Verhandlung gestellt, wie sich aus § 103 Abs. 3 VwGO ergibt. Vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsätze kündigen daher lediglich an, dass und welche Anträge der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt. Wurde ein Antrag in dieser Weise schriftsätzlich angekündigt, genügt es, wenn in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen wird. Erscheint ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht, ist aber in einem Schriftsatz ein Antrag enthalten, gilt dieser im Zweifel als gestellt. Lediglich insoweit trifft die Auffassung des Beigeladenen zu, dass - anders als im Zivilprozess - die Anträge in der mündlichen Verhandlung weder ausdrücklich gestellt noch verlesen werden müssen. Der Beigeladene ist indes zur mündlichen Verhandlung erschienen, in welcher ausweislich des Protokolls der Sach- und Streitstand und die Sachdienlichkeit von Sachanträgen des Beigeladenen eingehend erörtert wurde. Der Beigeladene hat sodann nur einige der von ihm angekündigten Sachanträge gestellt. Daraus ergab sich ohne weiteres, dass es bezogen auf die anderen Anträge bei ihrer bloßen Ankündigung bleiben sollte, diese also nicht gestellt werden sollten.

c) Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Für den Umfang der notwendigen Sachaufklärung ist die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht Tatsachen unaufgeklärt gelassen hat, auf die es ausgehend von seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankam.

Das ist hier nicht der Fall. Der Beigeladene wirft dem Verwaltungsgericht vor, es hätte die Gutgläubigkeit der L. Dienstleistung GmbH & Co. KG bei Erwerb des Grundstücks aufklären müssen. Hierauf kam es indes - wie schon dargelegt - nach seiner maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung für das Verwaltungsgericht nicht an.

d) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Sachantrag des Beigeladenen als unzulässig abgewiesen, soweit er über den Klageantrag des Klägers hinausging. Es hat deshalb entgegen dem Vorwurf des Beigeladenen nicht verfahrensfehlerhaft über dessen weitergehenden Sachantrag durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, der über den Klageantrag des Klägers hinausging. Der Beigeladene hat beantragt, den Bescheid des Landesamtes vom 15. Oktober 2002 auch insoweit aufzuheben, als das Landesamt in der Ziffer 2 seines Bescheides weitergehende Anträge des Beigeladenen, namentlich auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem streitigen Grundstück, abgelehnt hat und in der Ziffer 3 seines Bescheides dem Beigeladenen aufgegeben hat, nach § 7 a Abs. 2 VermG an die Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Betrag von 6 392,17 EUR herauszugeben, der aus Anlass des Vermögensverlustes als Gegenleistung tatsächlich zugeflossen ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger diese Teile des Bescheides mit seiner Klage nicht angegriffen hat, auch wenn der Klageantrag uneingeschränkt dahin formuliert war, dass der Bescheid des Landesamtes vom 15. Oktober 2002 aufgehoben werden soll. Aus der Klagebegründung ergab sich eindeutig, dass der Kläger sich ausschließlich gegen die Ziffer 1 des Bescheides gewandt hat, nämlich gegen seine Verpflichtung, die Hälfte des Kaufpreises aus der Veräußerung des streitigen Grundstücks an den Beigeladenen zu zahlen. Es bestand für den Kläger kein Grund, die anderen Teile des Bescheides anzufechten, die ihn begünstigten oder ihn rechtlich nicht berührten.

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung über den weitergehenden Antrag des Beigeladenen zu Recht davon abhängig gemacht, dass für diesen weitergehenden Sachantrag die Zulässigkeitserfordernisse einer eigenen Klage gewahrt sind. Ebenfalls zu Recht hat es diese Zulässigkeitserfordernisse als nicht erfüllt angesehen.

Soweit der Kläger die Ziffer 2 des Bescheides (nur) mit einem Aufhebungsantrag angreift, hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Rechtsschutzinteresse hieran verneint. Der Sache nach geht es dem Kläger darum, den Beklagten zu verpflichten, ihm Bruchteilseigentum an dem streitigen Grundstück einzuräumen. Für eine isolierte Aufhebung des Bescheides, soweit er dieses Begehren ablehnt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt zumal deshalb, weil der Kläger - wie er vorträgt - seinen Anspruch auf Bruchteilseigentum an dem streitigen Grundstück unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheides des Landesamtes vom 15. Oktober 2002 in dem Klageverfahren 5 K 3522/03 - VG Dresden - verfolgt. Folgerichtig hat der Kläger insoweit den auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten Sachantrag in dem hier in Rede stehenden Verfahren zurückgenommen. Er wäre wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offenbar erörtert worden ist. Auch aus diesem Grund ist der isolierte Aufhebungsantrag unzulässig, der nur mit dem anderweit anhängigen Verpflichtungsantrag zusammen verfolgt werden kann. Der Beigeladene kann nicht die Aufhebung der Ablehnung seines Antrags und die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts in zwei getrennten Verfahren verfolgen.

Was die Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides angeht, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene seinen hierauf gerichteten Sachantrag erst nach Ablauf der für ihn laufenden Klagefrist gestellt hat.

e) Das angefochtene Urteil beruht schließlich nicht darauf, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 im Verfahren 3 K 1913/93 verkannt hat, wie der Beigeladene meint. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Beigeladene mit dieser Rüge

überhaupt einen Verfahrensfehler und nicht eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend macht.

Das Verwaltungsgericht hat das Urteil vom 8. März 1994 nur herangezogen, soweit es den Antrag des Klägers abgelehnt hat, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 2 K 2802/99 - VG Dresden - auszusetzen. Gegenstand jenes Verfahrens ist unter anderem ein Anspruch der Firma B. & F. OHG i. L. auf Zurückübertragung des Bankhauses. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag entscheidungstragend bereits mit der Begründung abgelehnt, ein Bezug jenes Verfahrens zum Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage sei nicht erkennbar. Es hat lediglich ergänzend darauf verwiesen, ein Rückübertragungsanspruch der Firma B. & F. OHG i. L. sei durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 rechtskräftig abgelehnt. Der Hinweis auf die Rechtskraft jenes Urteils war mithin nur eine weitere selbständig tragende Begründung für die Ablehnung des Aussetzungsantrags.

Im Übrigen kann der Beigeladene aus den bereits dargelegten Gründen die fehlerhafte Ablehnung seines Aussetzungsantrags nicht als Verfahrensfehler geltend machen. Deshalb könnte der Senat auch nicht nachprüfen, ob das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Reichweite der Rechtskraft des Urteils vom 8. März 1994 verkannt hat.

3. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

a) Der Beigeladene möchte zum einen die Frage grundsätzlich geklärt wissen,

ob sich der Begriff des "Antrags" in § 66 Satz 1 VwGO auf die zur Zeit der Beiladung wörtliche Fassung des Antrags oder auf das Klagebegehren bezieht, wie es durch Auslegung des Gerichts zu ermitteln ist.

Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst einer Klärung in einem Revisionsverfahren, dass mit dem Antrag in § 66 Satz 1 VwGO der schriftsätzlich formulierte oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Antrag gemeint ist, der - gegebenenfalls nach Auslegung - das Klagebegehren in einer bescheidungsfähigen Fassung wiedergibt. Zwischen einem (auslegungsfähigen) Klageantrag und dem Klagebegehren besteht deshalb nicht der vom Beigeladenen unterstellte Unterschied.

Davon ist das Verwaltungsgericht der Sache nach ausgegangen. Es hat lediglich in der mündlichen Verhandlung darauf hingewirkt, dass der Kläger die Formulierung seines Klageantrags dem von Anfang an mit ihm allein verfolgten Klagebegehren anpasst.

b) Der Beigeladene möchte ferner die Fragen geklärt wissen,

ob ein Verstoß gegen den Umfang der Bindungswirkung eines vorangegangenen Urteils einen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler darstellt und ob dies auch für den Fall gilt, dass das Gericht versehentlich von der materiellen Rechtskraft eines Urteils ausging, obwohl sich die materielle Rechtskraft auf den entscheidungserheblichen Aspekt nicht erstreckte.

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich - wie bereits dargelegt - nicht stellen.

c) Der Beigeladene wirft ferner die Frage auf,

ob die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte einen Surrogatanspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zusprechen dürfen, wenn bisher weder zivilrechtlich noch verwaltungsgerichtlich endgültig die Frage geklärt ist, ob eine wirksame Verfügung über das restitutionsbelastete Grundstück als Voraussetzung des Surrogatanspruchs vorliegt.

Die Antwort auf diese Frage liegt auf der Hand und muss nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden. Ob der Restitutionsanspruch erloschen ist und sich in einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Veräußerungsgeschäft umgewandelt hat, ist eine Vorfrage, deren Beantwortung in der Kompetenz der Vermögensämter oder der Verwaltungsgerichte liegt. Ob eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt ist, wenn diese Vorfrage Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist, ist eine Frage sachgerechter Ausübung des Ermessens, das § 94 VwGO insoweit einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens entzieht sich aus den bereits dargelegten Gründen einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.

d) Der Beigeladene möchte schließlich die Frage geklärt wissen,

ob über einen Restitutionsanspruch eines berechtigten Nachfolgers eines früheren Gesellschafters eines Unternehmens entschieden werden kann, bevor bestandskräftig über eine Rückerstattung an dieses Unternehmen entschieden wurde.

Diese Frage stellt sich hier nicht, so dass sie auch in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden könnte. Die Frage zielt wiederum der Sache nach nur da-rauf, ob das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hätte aussetzen müssen, weil in einem anderen Verfahren (hier 5 K 3522/03 - VG Dresden -) über einen Anspruch des früheren Unternehmensträgers zu entscheiden ist, der nach der Behauptung des Beigeladenen seinen hier in Rede stehenden Anspruch ausschließt.

Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die im Verfahren 5 K 3522/03 geltend gemachten Ansprüche der B. & F. OHG i. L. die hier streitigen Ansprüche des Beigeladenen auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem in Rede stehenden Grundstück oder auf eine seinem Bruchteil entsprechende Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks ausschließen würden. Diese Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG stehen nach Satz 5 des § 3 Abs. 1 VermG dem geschädigten Gesellschafter (oder dessen Rechtsnachfolger, hier dem Beigeladenen), nicht hingegen dem nach § 6 Abs. 1 a VermG wieder aufgelebten Unternehmensträger zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2693/02