BVerfG, Beschluß vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 940/04
DRsp Nr. 2005/20921
Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung, dass die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhen
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]).
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhen, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BFH, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 10/02
Vorinstanz: FG München, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4726/97
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