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BVerfG - Entscheidung vom 31.08.2005

1 BvR 700/05

Fundstellen:
NJW 2005, 3132
NZI 2005, 618
WM 2005, 2051
ZIP 2005, 1694
ZIV 2005, 558

BVerfG, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 700/05

DRsp Nr. 2006/7503

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vergütung des Treuhänders in einem Insolvenzverfahren, das vor dem Jahr 2004 eröffnet worden ist.

I. 1. Mit der Einführung der Insolvenzordnung ab 1999 trat auch die auf der Grundlage von § 65 InsO ergangene Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung ( InsVV ) in Kraft. Sie regelt neben der Vergütung des Insolvenzverwalters unter anderem auch die Vergütung des neu geschaffenen Amtes des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren. Gemäß § 13 Abs. 1 InsVV a.F. erhielt der Treuhänder "in der Regel" 15 % der Insolvenzmasse, die Vergütung sollte "in der Regel" mindestens aber 250 EUR (ursprünglich 500 DM) betragen. § 2 InsVV a.F. regelte die Vergütung des Insolvenzverwalters ebenfalls in Abhängigkeit von der Masse, wobei die Vergütung "in der Regel" mindestens 500 EUR (ursprünglich 1.000 DM) betragen sollte.

Mit Wirkung ab Dezember 2001 wurden die §§ 4 a ff. InsO eingeführt, die die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ermöglichen. Als Folge davon nahm die Zahl der masselosen Insolvenzen, in denen die erwähnte Regelmindestvergütung zum Tragen kam, stark zu. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum mehrten sich ab Ende des Jahres 2002 Stimmen, die die gewährten Sätze als unzureichend ansahen.

Am 15. Januar 2004 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen (BGHZ 157, 282 und NJW-RR 2004, S. 551 ), die Regelmindestvergütung für Insolvenzverwalter und Treuhänder sei bei weitem zu niedrig. Die entsprechenden Normen seien jedoch nicht als von Anfang an verfassungswidrig anzusehen. Dem Verordnunggeber habe bei der Bemessung ein Prognosespielraum zugestanden, der nicht überschritten sei. Eine von Anfang an untragbare Fehleinschätzung könne dem Verordnunggeber nicht vorgeworfen werden. Der ihm für die Überprüfung und Anpassung zuzubilligende Zeitraum sei erst mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen. Erst für ab dem 1. Januar 2004 bestellte Insolvenzverwalter und Treuhänder sei die Regelung verfassungswidrig.

Der Verordnunggeber erhöhte in der Folgezeit die Regelmindestvergütung mit einer Neufassung der §§ 2 , 13 InsVV . Die Neuregelung gilt gemäß § 19 InsVV n.F. jedoch nur für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden.

2. Die Beschwerdeführerin wurde im Juni 2003 zur Treuhänderin in einem vereinfachten Insolvenzverfahren bestellt, das masselos war. Statt der von ihr beantragten 3.000 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer setzte das Amtsgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. die Vergütung auf 250 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer fest. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.

Ihre daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück. Dabei nahm das Gericht Bezug auf seine Entscheidungen vom 15. Januar 2004. An diesen werde festgehalten, soweit sie sich nicht durch die Neufassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung erledigt hätten. Der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin richte sich nach der früheren Fassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Die Weitergeltung der alten Fassung für noch nicht abgeschlossene Altfälle sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine verfassungskonforme Anpassung, insbesondere in Form einer Anhebung der in der alten Fassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vorgesehenen Mindestbeträge, sei nicht möglich. In der Zeit vor dem 1. Januar 2004 fehle es nicht nur an der Verfassungswidrigkeit der Norm, eine verfassungskonforme Auslegung scheitere vielmehr auch daran, dass jede Anhebung der Vergütung für den Regelfall des masselosen Insolvenzverfahrens zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Verordnunggebers in Widerspruch trete.

Die Entscheidungen vom 15. Januar 2004 hätten nicht die Anforderungen vernachlässigt, die an eine fehlerfreie Prognoseentscheidung zu stellen seien. Mit der massearmen Kleininsolvenz seien Verfahrensabläufe geschaffen worden, die vor der Einführung der Insolvenzordnung keine Entsprechung gehabt hätten. Der Verordnunggeber habe bei Erlass der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 1998 noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen können, die Aufschluss über den in der Praxis entstehenden notwendigen Arbeitsaufwand hätten geben können. Das Amt des Treuhänders sei dem alten Recht unbekannt gewesen. Die Prognose des Verordnunggebers sei rechtlich so lange nicht zu beanstanden gewesen, bis verlässliche rechtstatsächliche Erkenntnisse hätten gewonnen werden können.

Der Einwand, jedenfalls mit Einführung der Stundungsregelung Ende 2001 sei eine Anpassung der Vergütungsregelung geboten gewesen, gehe zu Unrecht davon aus, dass die Mindestregelsätze der § 2 Abs. 2 , § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. von vornherein für masselose Verfahren als unauskömmlich erkannt worden seien.

Im Laufe des Jahres 2002 habe sich zwar die Nachprüfungspflicht für den Verordnunggeber wegen der veränderten Rahmenbedingungen verdichtet. In eine konkrete Handlungspflicht sei die Nachprüfungspflicht aber erst umgeschlagen, als die Anzahl der anfallenden Verfahren deutlich zugenommen habe und Erfahrungen aus der Praxis hätten gesammelt werden können, mit welchem Aufwand die Bearbeitung eines masselosen Kleinverfahrens verbunden sei. Den Insolvenzverwaltern habe Gelegenheit gegeben werden müssen, sich auf diese neue Form des Massenverfahrens einzustellen, Routine bei der Abwicklung zu gewinnen und rentable Büroabläufe zu entwickeln.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG .

Die Festsetzung der Mindestvergütung von 250 EUR für die Tätigkeit als Treuhänderin in einem masselosen Insolvenzverfahren stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar, weil die Mindestvergütung bei weitem nicht die ihr entstehenden Kosten abdecke. Art. 12 Abs. 1 GG gewähre ihr einen Anspruch auf eine auskömmliche Vergütung.

§ 63 Abs. 1 InsO , der über § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO auch im Rahmen des vereinfachten Insolvenzverfahrens gelte, sei unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne auszulegen, dass der Vergütungsanspruch auf eine Vergütung in einer Höhe gerichtet sei, die den entstehenden durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand massearmer Verfahren auskömmlich entgelte. § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO gehe in dieser verfassungskonformen Auslegung im konkreten Fall der verordnungsrechtlichen Regelung vor. Auch § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. könne verfassungskonform ausgelegt werden.

Art. 12 Abs. 1 GG sei weiterhin verletzt, weil der Verordnunggeber 1998 seine Prognose zur Angemessenheit der Vergütungssätze in massearmen Insolvenzverfahren nicht auf belastbare, ihm zugängliche Fakten gestützt habe. Verlässliche und objektive Kriterien und Indikatoren für seine Prognose seien weder genannt worden noch sonst ersichtlich.

Art. 12 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil die Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform 2001 auf die Zahl der massearmen Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Die Querfinanzierung durch die wenigen massereichen Verfahren sei unmöglich geworden. Bei der Einführung von § 4 a InsO sei der Verordnunggeber zu einer Nachbesserung der Vergütungsregelung verpflichtet gewesen.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

1. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Vergütung niedriger als beantragt festgesetzt wurde, beinhalten einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Das Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln. Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 101, 331 [346 f.]).

2. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, das den Anforderungen des Grundgesetzes an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Gesetzliche Grundlage der Entscheidungen im Ausgangsverfahren ist gemäß der Übergangsregelung in § 19 InsVV n.F. die Bestimmung des § 13 InsVV a.F., wobei die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung ihrerseits hinsichtlich der Vergütung des Treuhänders auf der Ermächtigung in § 65 , § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO beruht.

Die Bestimmungen des hier maßgeblichen § 13 InsVV a.F. über die Regelmindestvergütung des Treuhänders in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, verletzen nicht Art. 12 Abs. 1 GG . Dies gilt auch dann, wenn die Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt wird, dass die darin gewährte Vergütung unangemessen niedrig ist.

a) Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung der Auswirkungen einer neuen Regelung ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, dessen Überprüfbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht von der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und der Möglichkeit abhängt, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]; 99, 367 [389 f.]; 110, 141 [157]; 110, 177 [194]). Die gleichen Grundsätze gelten für den Verordnunggeber (vgl. BVerfGE 106, 1 [16 f.]; vgl. auch BVerfGE 42, 374 [396]; 80, 1 [31]).

aa) Die Einführung der Insolvenzordnung schuf mit dem Insolvenzverwalter an Stelle des früheren Konkursverwalters und der gänzlich neuen Position des Treuhänders ein neu gestaltetes rechtliches Umfeld, in das die ebenfalls neue Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung eingepasst werden musste. Die vorhergehenden Vorschriften der "Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats" hatten rechtstatsächlich ihre Verbindlichkeit durch den Zeitablauf und die Entwicklung der Rechtsprechung eingebüßt. Dem Verordnunggeber mangelte es daher für die Festsetzung der neu zu bestimmenden Vergütungssätze an belastbaren Erfahrungswerten, auf die er hätte zurückgreifen können. Unter diesen Umständen waren seine Möglichkeiten, die Angemessenheit der Vergütungssätze zu ermitteln, begrenzt. Er musste eine Prognose stellen.

bb) Die bei der Prognose über die Höhe der Regelmindestvergütung angestellten Erwägungen sind seitens des Verordnunggebers nicht veröffentlicht worden. Dies ist jedoch unschädlich. Selbst wenn aus dem Fehlen einer entsprechenden Begründung der Schluss gezogen werden könnte, der Verordnunggeber habe tatsächlich keinerlei Überlegungen zur Höhe der Vergütung angestellt, würde dies für sich genommen nicht die Verfassungswidrigkeit der Normen bedingen. Nicht die subjektive Willkür des Normgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive Fehlerhaftigkeit (vgl. BVerfGE 51, 1 [26 f.]).

Maßgeblich ist daher, welche Überlegungen der Verordnunggeber hätte anstellen können und was er seiner Prognose hätte zugrunde legen können. Hierzu vermag auch die Verfassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen, weswegen der Verordnunggeber von Anfang an zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, unter der Geltung der Konkursordnung hätten die Gerichte dem Konkursverwalter bereits eine Mindestvergütung von 1.600 DM gewährt. Der Verordnunggeber musste sich jedoch nicht an dieser Rechtsprechung ausrichten. Dies gilt insbesondere für die Vergütung der erst neu geschaffenen Treuhändertätigkeit.

Da für den Verordnunggeber keine zuverlässigen Erkenntnismöglichkeiten bestanden und zudem nicht der personale Kernbereich von Grundrechten betroffen ist, sondern die Höhe der Vergütung einer freiwillig übernommenen Tätigkeit, kann das Bundesverfassungsgericht den Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnunggebers nur sehr begrenzt überprüfen. Auf dieser Grundlage ist eine Überschreitung des dem Verordnunggeber gesteckten Rahmens bei Erlass der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht festzustellen.

b) Steht dem Normgeber - wie hier - ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, weil er sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, ist er allerdings gehalten, die weitere Entwicklung und insbesondere die Auswirkungen der Regelung zu beobachten und diese gegebenenfalls für die Zukunft zu korrigieren, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 110, 141 [158]; 110, 177 [194]).

aa) Soweit die Beschwerdeführerin meint, bereits die Einführung der Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung ab Dezember 2001 habe den Verordnunggeber zum Handeln veranlassen müssen, weil damit die Querfinanzierung durch massereiche Verfahren unmöglich geworden sei, verkennt sie, dass den jetzt angegriffenen Beschlüssen des Bundesgerichtshofs - anders als noch den Beschlüssen vom 15. Januar 2004 - nicht mehr die Annahme einer Querfinanzierung zugrunde liegt. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass der Verordnunggeber eine solche Querfinanzierung beabsichtigt habe. Durfte der Verordnunggeber aber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums zunächst annehmen, die Vergütung sei auch für masselose Verfahren auskömmlich, so musste der vorhersehbar starke Anstieg dieser Verfahren ihn nicht zu einer Korrektur der Vergütungshöhe veranlassen.

bb) Für den Verordnunggeber bestand vielmehr erst gegen Ende 2002 Anlass zur Überprüfung, nachdem erste gerichtliche Entscheidungen und Stellungnahmen in der Literatur die Problematik der Höhe der Vergütungssätze in masselosen Verfahren aufgeworfen hatten. Dieser Verpflichtung ist der Verordnunggeber ausweislich der im April 2003 vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Begründung des Diskussionsentwurfs betreffend einen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung , des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze" (http://www.vur-online.de/rechtsquelle/3.pdf) auch nachgekommen. Dabei ist er zunächst zu dem Ergebnis gelangt, es sei wünschenswert, wenn sich in der Praxis eine Spezialisierung herauskristallisiere, die dazu führe, dass masselose Verfahren von bestimmten Verwaltern möglichst unbürokratisch und mit einem minimalen Einsatz personeller und organisatorischer Mittel abgewickelt werden könnten. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die diesem Ziel zugrunde liegende Erwartung derart fehlsam war, dass sie vernünftigerweise nicht herangezogen werden durfte (vgl. BVerfGE 110, 141 [158]).

Die angestrebte Umstrukturierung konnte naturgemäß nicht kurzfristig eintreten. Sie erforderte zunächst die entsprechende Erkenntnis seitens der Insolvenzverwalter, sodann Planungen hinsichtlich der neuen Struktur, schließlich die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Danach musste der Verordnunggeber wiederum das Ergebnis seiner Konzeption prüfen.

Unter Berücksichtigung des für all diese Schritte erforderlichen Zeitaufwands ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof erst für den Zeitraum ab Januar 2004 einen Zwang zur Korrektur der Vergütungshöhe angenommen hat.

c) Da die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bis Ende 2003 verfassungsgemäß waren, kann nicht unmittelbar auf § 63 Abs. 1 InsO zurückgegriffen werden, um zu höheren Vergütungssätzen zu gelangen. Die Einräumung eines Beurteilungs- und Prognosespielraums für den Normgeber beinhaltet, dass die Verfassungswidrigkeit einer Norm erst mit Ablauf des dem Normgeber einzuräumenden Prüfungszeitraums eintritt, selbst wenn sich ex post die Prognose als verfehlt erweist und deshalb rein materiell die Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit von Anfang an nicht vorlagen (vgl. BVerfGE 25, 1 [13]). Bis zu diesem Zeitpunkt blieb § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. daher verbindlich.

Aus diesem Grund geht auch die Forderung nach einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. oder des § 63 Abs. 1 InsO ins Leere.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ).

Vorinstanz: BGH, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZB 134/04
Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 61/04
Vorinstanz: AG Mühlhausen, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 31/03
Fundstellen
NJW 2005, 3132
NZI 2005, 618
WM 2005, 2051
ZIP 2005, 1694
ZIV 2005, 558