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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 15.06.2004

2 L 77/04

Normen:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 13 8 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2005, 36

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylVfG , 138 Nr. 3 VwGO , Art. 103 [...]
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