Die Beschwerde hat Erfolg. Nach §§ 8 , 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gegenstandswert antragsgemäß auf 2.950,00 Euro festzusetzen. Die Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht in Höhe von [...]
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