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BGH - Entscheidung vom 15.07.2004

I ZR 37/01

Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 § 23 Nr. 3
UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9 § 6 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2005, 448
GRUR 2005, 163
MDR 2005, 525
NJW-RR 2005, 548
wrp 2005, 219

Die Klägerin ist die Porsche AG. Für sie ist das bekannte Porsche-Wappen als Wort-/Bildmarke eingetragen, mit dem sie - entsprechend dem Warenverzeichnis - ihre Automobile sowie Zubehör, darunter auch Aluminiumräder, [...]
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