I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Wohnungseigentümer der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1., die ihr Wohnungseigentum im Jahre 1996 erworben hat, steht ein 170,5/1000 Miteigentumsanteil [...]
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