I. Der Senat hat die Berufung des Beklagten nach vorangegangenem Hinweisbeschluß vom 16.10.2002 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO n.F. zurückgewiesen. Gegen den Beschluß hat der Beklagte die Gehörsrüge erhoben. II. Die Gehörsrüge [...]
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