A. Sachverhalt: Die Kläger begehren im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars S. in H. vom 08.05.1992 - URNr. 1220/92 - für unzulässig zu erklären. Diesem [...]
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