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FG Hamburg - Entscheidung vom 22.09.2003

VI 215/03

Normen:
FGO § 33 Abs. 1
FGO § 114
FGO § 142
AO § 119
AO § 122
AO § 226 Abs. 3

A. Antrag auf Einstweilige Anordnung I. Streitig ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Akte mit Vollstreckungsvorgängen [...]
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