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FG Brandenburg - Entscheidung vom 22.10.2003

2 K 1393/00

Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S 1, S 5 § 5 Abs. 1
DMBilG § 36 Abs. 3
EntschuldungsVO § 4 Abs. 2 S 2 § 2 Abs. 1
Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 7
KStG § 8 Abs. 1
HGB § 249 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1 S. 1
EStG § 4 Abs. 1 S. 5
EStG § 5 Abs. 1
DMBilG § 36 Abs. 3
EntschuldungsVO § 4 Abs. 2 S. 2
EntschuldungsVO § 2 Abs. 1
Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 7
KStG § 8 Abs. 1
HGB § 249 Abs. 1

Fundstellen:
EFG 2004, 295

Der VEB Energiekombinat L... wurde zum 01. Juli 1990 in die X.. Energieversorgung AG (X. AG) gemäß § 17 des Treuhandgesetzes - TreuhandG - umgewandelt. Anteilseignerin der X. AG war die Treuhandanstalt. Zum 31. [...]
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