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EuGH - Entscheidung vom 11.09.2003

Rs C-77/02

Normen:
ATZV § 2
BBG § 72b Abs. 1
BBesG § 6 Abs. 1
BeamtenVG § 6 Abs. 1
EG Art. 141
Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19)
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9, berichtigt ABl. 1998, L 128, S. 71)

[01] Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 28. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 141 EG sowie der Richtlinien [...]
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