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EuGH - Entscheidung vom 20.11.2003

Rs C-296/01

Normen:
EGV Art. 249
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 Art. 5
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 Art. 6
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 Art. 9 Abs. 3
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 Art. 11
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 Art. 12
Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 Art. 19
Gesetz Nr. 92-654 vom 13. Juli 1992 über die Kontrolle des Einsatzes und der Freisetzung genetisch veränderter Organismen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt (Frankreich)
Dekret Nr. 95-1172 vom 6. November 1995 zur Durchführung des Titels III des Gesetzes Nr. 92-654 (Frankreich)

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische [...]
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