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EuGH - Entscheidung vom 30.09.2003

Rs C-239/01

Normen:
Verordnung (EG) Nr. 690/2001 der Kommission vom 3. April 2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor Art. 5 Abs. 5
EGV Art. 202 dritter Gedankenstrich
EGV Art. 211 vierter Gedankenstrich
Verordnung (EWG) Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 728/70 des Rates vom 21. April 1970 Art. 2 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung, zuletzt geändert durch die Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 Art. 4 Abs. 2

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Mit Klageschrift, die am 14. Juni 2001 bei der Kanzlei der Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 230 EG die Nichtigerklärung des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. [...]
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