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EuGH - Entscheidung vom 27.11.2003

Rs C-429/01

Normen:
EGV Art. 249
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 14
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 15
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 16 Abs. 1
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 19
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 22
Code de lenvironnement (Umweltgesetzbuch) (Frankreich)
Dekrets Nr. 77-1133 vom 21. September 1977 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über zum Schutz der Umwelt eingestufte Anlagen (Frankreich) Art. 17
Dekret Nr. 93-774 vom 27. März 1993 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Verfahren der genetischen Veränderung und der Kriterien für die Einstufung genetisch veränderter Organismen (Frankreich)

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Mit Klageschrift, die am 5. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die [...]
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