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BAG - Entscheidung vom 15.10.2003

4 AZR 594/02

Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Eisen- und Stahlindustrie) § 1 (Auslegung)
Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl, vom 15. März 1989 i.d.F. vom 20. Juni 2000) §§ 5 20

Die Tarifvertragsparteien streiten darüber, ob Rufbereitschaftsvergütungen iSd. § 5 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von [...]
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