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BAG - Entscheidung vom 11.12.2003

6 AZR 64/03

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3
TzBfG § 1 § 3 Abs. 1 § 4 § 17 S. 1
BGB § 134 § 611 Abs. 1
BeschFG (1996) § 1 Abs. 5
ZPO § 256
EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung - vom 18. März 1999 - Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 45) § 4 Nr. 1, 2
Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28. Juni 1999 - Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43)
Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d - ETV-Arb, vom 20. Oktober 2000) §§ 23 24 25 Anlage 6 9

Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2004, 196
BAGE 109, 110
BAGReport 2005, 58
MDR 2004, 755
NZA 2004, 723

Die Parteien streiten über tarifliche Besitzstandszulagen. Der Kläger ist seit Oktober 2000 bei der Beklagten als Briefverteiler tätig. Das Arbeitsverhältnis war zunächst mehrfach befristet, zuletzt bis zum 30. April [...]
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