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BAG - Entscheidung vom 20.08.2003

5 AZR 362/02

Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 5
KSchG § 7
ZPO § 17 Abs. 1 §§ 139 256 Abs. 1 § § 286, 551 Abs. 3 Nr. 2b
EGBGB Art. 28 Art. 30
TVG §§ 3 4
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten (vom 19. November 1973)
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten des Goethe-Instituts (vom 19. April 1994)

Fundstellen:
BAGReport 2004, 30
NZA 2004, 1295

Die Parteien streiten über das Bestehen und den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in München. Er unterhält zahlreiche Institute zur Förderung der deutschen [...]
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