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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 15.11.2002

16 B 2228/02

Normen:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 100 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 159 Satz 1
VwGO § 188 Satz 1
VwGO § 188 Satz 2

Fundstellen:
FamRZ 2003, 1135

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 , 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO . Der Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO ) [...]
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