I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 06. März 2002 Bezug genommen (Bd. I Bl. 126 bis [...]
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