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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 23.10.2002

24 U 15/00

Normen:
ZPO § 3
GKG § 15

1. Den Streitwert für die Berufungsinstanz schätzt der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten freien Ermessens (§§ 3 ZPO , 12 GKG ) mit 100.000,- DM ein. a) Zum unbezifferten Zahlungsantrag hat der Kläger seine [...]
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