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BSG - Entscheidung vom 31.10.2002

B 11 AL 173/02 B

Normen:
AFG § 249h Abs. 4b S. 1
SGB III § 415 Abs. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gebotenen Weise [...]
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