I. Die gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG , § 27 FGG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG ). 1. Der Notar ist, schon aufgrund des [...]
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