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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 19.04.2001

8 W 92/01

Normen:
ZPO § 104 § 91 Abs. 2 S. 3 § 91 § 689 Abs. 2 § 91 Abs. 2 S. 1 § 97 Abs. 1
RPflG § 11 § 21
BRAGO § 53 § 33 Abs. 3 § 78 § 28 § 28 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
OLGR-Brandenburg 2001, 393
OLGReport-Brandenburg 2001, 393

Die gemäß §§ 104 ZPO , 11 , 21 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat zur Erstattung angemeldet die Gebühren ihrer in Braunschweig ansässigen Prozessbevollmächtigten (nämlich die [...]
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