Die Beschwerde des Beteiligten ist gemäß §§ 71 ff. GBO, 11 Abs. 1 RpflG zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Grundbuchamt den Antrag des Beteiligten vom 24.9.1999 zurückgewiesen. Der im Jahr 1973 in das WEG [...]
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