Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG , §§ 104 Abs. 3 , 567 , 569, 577 ZPO zulässig. Dass der Rechtspfleger in seiner Vorlageverfügung eine Abhilfebefugnis verneint hat, entspricht der nunmehr geltenden [...]
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