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BGH - Entscheidung vom 02.04.1998

IX ZR 232/96

Normen:
GeschmMG §§ 1, 3, 10c Abs. 2
BGB §§ 413, 398
KO §§ 1, 29, 31, 32

Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Übersicherung 5
BGHR GeschmMG § 10c Abs. 2 Nr. 2 Popularklage 1
BGHR GeschmMG § 10c Abs. 3 Anmeldeberechtigung 1
BGHR GeschmMG § 3 S. 2 Anwartschaftsrecht 1
BGHR KO § 127 Abs. 2 Sicherungsgut 2
BGHR KO § 31 Nr. 1 Sicherungsübertragung 1
BGHR KO § 32 Nr. 1 Sicherungsübertragung 1
DB 1998, 2321
InVo 1998, 187
KTS 1998, 473
NJW-RR 1998, 1057
WM 1998, 1037
ZIP 1998, 830
wrp 1998, 609

Die T. D. und E. GmbH in Trier (im folgenden kurz: T. oder Gemeinschuldnerin) - ein Unternehmen der sogenannten B.-Gruppe, das sich mit der Entwicklung, zum Teil auch der Produktion von Stoffmustern insbesondere für [...]
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