Vgl. auch AG Köln (Urteil - 111 C 422/97 - 19.6.1998, DAR 1999, 30 ): keine Haftung des Veranstalters eines Faschingsumzugs für mutwillige Kfz-Beschädigungen am Rande des Zuges. DRsp I(145)486f MDR 1997, [...]
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