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LG Kiel - Entscheidung vom 17.09.1997

8 T 69/97

Normen:
GKG § 16 Abs. 2

Fundstellen:
WuM 1998, 45

Zwischen den Parteien ist der auf den Räumungsantrag entfallende Teil des Gesamtstreitwerts streitig. Dieser berechnet sich nach dem Zwölffachen des Monatsmietzinses. Dieser beträgt 12.120,00 DM ohne den [...]
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