Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 127 Nr. 1 BRRG liegt nicht vor. Gemäß § 127 Nr. 1 BRRG ist die Revision außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, [...]
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