Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 7 VwGO ) hat keinen Erfolg. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO ) noch [...]
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